Sonntag, 23. Juni 2013

Leinenpflicht? NICHT IMMER

Liebe Hundefreunde,

an dieser Stelle würden wir gerne mit dem weit verbreiteten Irrglauben aufräumen, Hunde egal welcher Rasse und Grösse unterliegen den gleichen Bedingungen.

Generelle Leinenpflicht (auch wenn der hundlose Nachbar etwas anderes behauptet) besteht ersteinmal NUR in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG)
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG)


Besondere Bedingungen gelten für große Hunde, gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen. 

Große Hunde: höher als 40cm oder schwerer als 20kg
  • Diese Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
  • Die Haltung eines "großen Hundes" ist der Stadtverwaltung, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, vom Halter anzuzeigen.
  • Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Meldung des Hundes zur Hundesteuer

Die Vorlage von folgenden Unterlagen ist zu der Haltungsanzeige zwingend erforderlich:
  • Sachkundenachweis (Bescheinigung durch autorisierten Tierarzt od. sachverständige Stelle)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (Kopie der Versicherungspolice) mit vorgeschriebene Mindestversicherungssummen.
  • Dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip (Transponder-Nummer)  

Für "gefährliche Hunde" gilt darüber hinaus Folgendes:
Die Haltung von Hunden der Kategorie "gefährliche Hunde" ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben 
  • der Halter muss die erforderliche Sachkunde besitzen (Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes)
  • der Halter muss zuverlässig sein (Nachweis erfolgt über die Vorlage eines Führungszeugnis)
  • der Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • der Halter muss eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes gewährleisten

Darüber hinaus wird die Erlaubnis bei "gefährlichen Hunden" nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

"Gefährliche Hunde" sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen.

Darüber hinaus müssen die Hunde einen Maulkorb tragen. Ausnahmen von der Anlein- und der Maulkorbpflicht können nach erfolgreicher Durchführung des Verhaltenstests zugelassen werden.


Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Eine andere Person als der Halter bzw. die Halterin darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen solchen Hund nur führen, wenn er die gleichen Voraussetzungen wie der Halter erfüllt und diese nachweist 


2 Kommentare:

  1. Sind diese Verordnungen nicht von der Gemeinde abhängig, bzw über all etwas anders?

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  2. Das genau ist das Problem, viele Gemeinden behaupten dies, es ist aber eine LANDESVERORDNUNG. Natürlich kann eine Gemeinde Schilder aufhängen, wo ein Hund an der Leine zu gehen hat, es gilt aber generell das LHundG der Bundesländer.
    Viele Gemeinden erklären nun Wälder zu Naherholungsgebieten oder Naturschutzgebieten, hier widersprechen aber oft die Jäger und Förster. Sicherlich kann es auch von Bundesland zu Bundesland variieren, aber die LHundG ähneln sich doch sehr und das Beispiel oben ist so zu sehen, dass man sich auf jeden Fall mit seiner Gesetzgebung auskennen sollte, damit man weiss, wo man sich wie bewegen kann. Auch wenn der nervige Nachbar bestimmte Dinge anders sieht.
    Ich kenne zb. sehr nette Jäger, aber eben auch andere, die mich gern immer wieder darüber aufklären, dass mein Hund gefälligst an die Leine gehört im Wald, obwohl es weder ein Naherholungsgebiet noch ein Naturschutzgebiet ist. Nun, das muss ich dann eben NICHT tun, so lang mein Hund auf dem Weg abrufbar (und für mich sichtbar) bleibt, und nicht jagdt. Ich muss ich ihn NICHT anleinen. Aber wie oft steht man da und schaut bedröppelt auf die Schuhspitzen weil man "dumm angemacht" wird. Trägt der Hund dann auch noch (freiwillig) Maulkorb, sollte man sich erst recht auskennen. Wenn der Wunsch besteht, können wir gern auch die anderen Bundesländer nach und nach aufgreifen, es kann aber auch eine Kontaktanfrage geschickt werden, so dass wir individuell nach dem Hund das LHundG des jeweiligen Landes darlegen können.

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