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Freitag, 13. Juni 2014

Urlaubszeit - Maulkorbzeit? Gesetzesänderung in Dänemark tritt am 1.7.2014 in Kraft!

Achtung, ab dem 1.7.2014 gibt es Dänemark ein neues Gesetz, welches auf den enormen Druck der Oeffentlichkeit hin die bisherigen Regelungen im Falle eines Beissvorfalls ersetzt:
Ab sofort kann nicht mehr einfach vor Ort entschieden werden, was mit einem "bissigen" Hund passiert, sondern es kann auf einen Sachverständigen bestanden werden. Diese Aenderung soll allen Hundebesitzern, sowohl Einheimischen als auch Touristen, eine grössere Sicherheit geben. Auch streunende Hunde sind nun besser geschützt. 
Eine zusätzliche Aenderung sieht vor, dass streunende Hunde nicht einfach wie bisher geschossen werden können, wenn sie sich auf dem Grund und Boden einer Person befinden, jedoch wird eine Geldstrafe eingeführt für Hundebesitzer, deren Hunde mehrfach beim Streunen beobachtet worden sind. 
Das exisiterende Gesetz bezüglich der verbotenen Hunderassen und deren Zucht oder EInfuhr bleibt weiterhin in Kraft! 
Wir finden: es ist ein kleiner Schritt aber wenn man sieht, wie die schwierig Gesetzesänderungen dennoch durchzusetzen sind, ist dies ein erster Schritt in die richtige Richtung! ¨
Weitere Informationen unter: 

Donnerstag, 12. September 2013

ACHTUNG

Liebe Leser,

wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass seit Juli eine neue Einreisebestimmung für Kroatien eingeführt wurde!!!! 

Seit dem 1.7.13 ist die Einreise nach Kroatien mit „als gefährlich eingestufte Hunderassen“ wie den Pitbull-Terrier oder aus seiner Rasse gezüchtete Hunde, die nicht im Verzeichnis des Kynologischen Weltverbandes (FCI) eingetragen sind, verboten!!!

Die Kroatische Botschaft äussert sic dazu wie folgt: 

Aufgrund des § 2, Abs. 1 der Verordnung über gefährliche Hunde gilt als „gefährlich“ irgendein Hund, ungeachtet seiner Rasse, der:
- ohne ersichtlichen Grund, einen Menschen angegriffen, ihm körperliche Verletzungen zugefügt oder ihn getötet hat,
- ohne ersichtlichen Grund einen anderen Hund angegriffen und ihm körperliche Verletzungen zugefügt hat,
- gezüchtet und/oder ausgebildet ist für Hundekämpfe oder im organsierten Hundekampf mit einem anderen Artgenossen vorgefunden ist, sowie
- Hunde der Rasse Terrier, Typ Bull, die nicht aus der Züchtung aus § 8 Abs. 1 der Verordnung (Pittbull Terrier) und deren Krezungen stammen.
Weiterhin wird im § 11 derselben Verordnung festgelegt, dass Durchfahrt, Verbringung und vorläufiger Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Kroatien von Hunden der Rasse Terrier, Typ Bull und deren Kreuzungen, die in das Register der F.C.I nicht eingetragen sind, nicht gestattet ist.
Aufgrund des oben Genannten ist die Verbringung und der vorläufige Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Kroatien für Hunde z.B. der Rasse Rottweiler und Kangal gestattet, während die Verbringung des Mischlings Staffordshire Terrier nicht erlaubt ist, weil gemäß § 8 der Verordnung über gefährliche Hunde nur Hunde der Hunderassen Terrier, Typ Bull – Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Mini Bullterrier aus kontrollierter Zucht, die einen Abstammungsnachweis des Kroatischen Kynologieverbands haben und in das Kroatische Zuchtbuch eingetragen sind oder einen Abstammungsnachweis des Kynologieverbands eines der Mitgliedsländer der F.C.I. haben, auf das Gebiet der Republik Kroatien verbracht werden können

Donnerstag, 11. Juli 2013

MUENCHEN - Umstrittene Leinenpflicht tritt in Kraft

Ab heute gilt das neue Gesetz in München - Jeder Hund, der eine Schulterhöhe von mehr als 50 cm hat, muss von heute an vielerorts in München an die Leine. Viele Tierfreunde finden dies unangemessen und übertreiben, denn auch kleine Hunde können "Schaden" anrichten, unerzogen oder gar gefährlich sein. Trotz aller Kritik konnte das Gericht durchgesetzt werden. Wer sich nicht an die Regelung hält, muss mit hohen Strafen rechnen. 
Der Stein des Anstosses: die Leinenpflicht tritt vor allem an Stellen in Kraft, die bisher als Hundeauslaufgebiete angesehen waren. Zwar wird vom Kreisverwaltungsreferenten Wilfried Blume Beyerle beteuert, dass grundsätzlich ein Hund die Möglichkeit zum Freilaufen haben solle, wofür München bisher auch unter Hundefreunden bekannt war, dennoch steigt die Zaht der Ausnahmen an: 
Innerhalb des Alstadtrings ist nun Leinenpflicht, ebenso sämtliche Fussgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche mit Spielstrassenschild sowie öffentliche Märtke, Versammlungen und Veranstaltungen. Spielplätze waren bisher verboten und bleiben es auch weiterhin, dazu kommt allerdings, dass auch "um den Spielplatz herum" ein "grosser" (also grösser als 50cm) Hund nicht mehr von der Leine darf, sprich an den Bänken oder den Wegen um Spielplätze herum. Diese Regelung gilt für öffentliche UND private Spielplätze. 
Natürlich ist die Verärgerung gross, vor allem, weil die Verordnung ohne eine einzige Gegenstimme den Stadtrat passiert hat. Aber: 
Es gab gute Gründe, die Verordnung überhaupt anszustreben. so sind doch im letzten Jahr mit einer doppelt so hohen Anzahl als im Vorjahr 371 Vorfälle mit Hunden gemeldet worden, davon 140 Fälle besonders schwer, bei denen auch sicherheitsrechtlich eingegriffen wurde. Vor allem eine Attacke auf ein zweijähriges Mädchen in Harlaching, welche überregional bekannt wurde, brachte die Regierung in Zugzwang. 
Natürlich ist eine solche Steigerung auch der grösseren Sensibilität der MItbürger zuzuschreiben, dennoch leben immer mehr Hunde in München und die wenigen, die für diese Vorfälle verantwortlich sind, sind nun der Grund für die Beschränkung für alle Vierbeiner. 
Die Stadt wächst, die Zahl der Hunde auch, so begründet die Stadt, dass man das Geschehen nicht einfach sich selbst überlassen könne und einfach mehr Gebiete mit Leinenpflicht einführen müsse. Viele andere Grossstädte haben bereits eine solche Regelung, für die hundefreundlichen Münchner wird es wohl eine Weile dauern, sich daran zu gewöhnen. 
Die neuen Regelungen lassen nur wenig Spielraum zur Interprepation, so ist nach der deutschen Verordnung eine Leine bekanntlich reissfest und von maximal 2 Metern länge, auch eine "Flexleine" sollte mit Vorsicht genutzt werden. Die Leine muss sicher am Halsband oder Geschirr befestigt sein. Eine Retreiverleine ist ebenfalls eine Grauzone, da diese nicht als "sicher befestigt" gilt. 
Auch bei der Grösse des Hundes spielen Rassestandards keine Rolle, sondern nur die individuelle Grösse des eigenen Hundes. Erwachsene Schäferhunde, Boxer, Dobermänner und Deutsche Doggen fallen grundsätzlich unter die neue Verordnung. Auch wenn sie von kleiner Statur sind.
Viele Hundehalter sehen diese Grössenangabe als schwierig und willkührlich, dem stimmt sogar Blume Beyerle zu, der selbst ehemals einen Berner Sennenhund besass. Dies is aber nicht in der Hand der regionalen Politiker, denn der "grosse" Hund ist bundesweit festgelegt. Die Kommunen können also nur in diesem Rahmen Verordnungen erlassen, somit können generelle Verbote nicht einfach auf alle Hunde ausgeweitet werden. 
Unverändert bleiben die Regelungen bei U- und S-Bahn - hier muss immer angeleint werden - sowie in den städtischen Grünanlagen, wo Hundebesitzer schon jetzt mit grünen Pollern auf Bereiche mit Leinenpflicht hingewiesen werden. Die Größe des Tieres spielt dabei keine Rolle. Im Westpark gilt die Regelung flächendeckend - wie übrigens eigentlich auch in den großen staatlichen Parks wie Englischer Garten oder Nymphenburger Schlosspark, auch wenn vor allem im englischen Garten dieser Regelung bisher nicht immer Folge geleistet wurde. Dies sollte man sich zukünftig sehr gut überlegen, denn die Strafen können empfindlich hoch werden.
Zwischen fünf und 1000 Euro kann das Kreisverwaltungsreferat von Leinen-Sündern kassieren. Theoretisch. In der Praxis, so schätzt Blume-Beyerle, dürften für einen freilaufenden Hund in der Fußgängerzone etwa 100 bis 300 Euro fällig werden. Die Zahl der Kontrolleure hält sich allerdings in Grenzen. Auch wenn die Behörde zwei zusätzliche Mitarbeiter in den Außendienst schickt.
Zusätzlich kümmern sich die Experten des Referats auch um gemeldete Vorfälle mit Hunden, denen in jedem Einzelfall nachgegangen wird. Denn der Knackpunkt, das ist auch Blume-Beyerle klar, ist nicht die Größe, sondern das tatsächliche Verhalten des Tieres. Und das lässt sich in den meisten Fällen von den Haltern beeinflussen durch Training und Erziehung - weshalb die Stadt auch den sogenannten Hundeführerschein voranbringen will. Als Anreiz, einen entsprechenden Kurs zu belegen, ist eine einjährige Befreiung von der Hundesteuer im Gespräch. Der Stadtrat hat jedoch noch keinen Beschluss gefasst.
Deutlich strengere Vorschriften gelten für Kampfhunde, die auf Straßen und Plätzen der gesamten Stadt "zu jeder Tages- und Nachtzeit" an der Leine gehalten werden müssen. Ausnahmen genießen dagegen Blindenhunde, Hütehunde und Diensthunde der Polizei oder von privaten Sicherheitsunternehmen.

Montag, 24. Juni 2013

SACHKUNDENACHWEIS für Hundehalter: Wir finden DAUMEN HOCH!!!

Ab dem 1. Juli wird es in Niedersachsen ein neues Gesetz geben. Dies sieht einen Sachkundenachweis für Hunde vor, ebenso eine Registrierung des Hundes in einem zentralen Register. 

Der Sachkundenachweis verpflichtet jeden, der vor dem 1.Juli 2011 keinen Hund in seinem Besitz hatte und in dem Zeitraum davor nicht mindestens 2 Jahre einen Hund gehalten hat und dies über die Hundesteuer nachweisen kann, eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen. 

Die Prüfung wird landesweit einheitlich sein. Im Verlauf sollen die (zukünftigen) Hundehalter unter anderem nachweisen, dass sie einen Hund einschätzen können, gefährliche Situationen erkennen können und in der Lage sind, möglichen Gefahren so vorzubeugen. Jeder Halter muss seinen Hund so führen können, dass von ihm keine Belästigung oder gar Gefahr für Menschen oder Tiere entsteht. 

Zu der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde kommt nun auch die Registrierung in einem zentralen Register dazu. Die Registrierung muss vor Vollendung des 7. Lebensmonats erfolgen, sofern der Hund in einem älteren Alter "zuzieht", muss diese Meldung innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Dafür muss der Hund ebenfalls gechipt sein, so dass eine Zuordnung zu einem Halter jederzeit möglich ist, das Land Niedersachsen ist der Meinung, dass so nach Beissvorfällen der Hund leichter zuuordnen ist, auch wenn wir das Argument nicht so ganz verstehen, so ist doch für uns eher ein Halter viel leichter zu finden, der seinen Hund einfach "entsorgen" will. 

Sicherlich wird der verbindliche Sachkundenachweis helfen, Hunde besser zu verstehen, ein besseres Verständnis zwischen Hundehalter und Nicht-Hundehalter zu kreieren! So kann man sich relativ gut darauf verlassen, dass der Mensch am anderen Ende der Leine wissen sollte, was er tut! Auch wenn das wohl leider nie zu 100% funktionieren wird. Da haben wir selbst unsere eigenen Erfahrungen mit anderen Hundehaltern gemacht, die ich nur kopfschüttelnd hinnehmen kann. 

Ein Beispiel: 
Ein "Neuhundehalter" war mit seinem Jack Russel unterwegs, dieser wurde auf einem Spaziergang von dem Hund meiner Freundin attackiert. Erst am nächsten Tag wurden die Verletzungen sichtbar und die Halterin wollte gern die Kontaktdaten meiner Freundin. Nun denn, bis hier hin alles fein, allerdings öffnete sie ungebeten unser Gartentor (an dem bereits ein Schild steht "vorsicht Hunde"), und läuft mit ihrem Jackie auf dem Arm durch meinen Garten - meine Hunde waren natürlich im Garten und ich war froh, dass ich meine beiden gut abrufen kann! Gut gemeint von der Dame aber nicht gut gemacht! Man muss schliesslich damit rechnen, dass ein Hund ein gewisses Territorialverhalten hat (und meine haben das ziemlich ausgeprägt), und nicht, dass es auch eine Klingel gegeben hätte!! Vielleicht wäre dies nicht so passiert, wenn sie einen Sachkundenachweis hätte vorlegen müssen, bevor sie den Hund aus dem TH bekommt.

Die neue Verordnung soll auch helfen, sich von Rasselisten zu entfernen, da diese Verordnung zum Teil der aktuellen LHundG entspricht, zb. wird eine Haftpflichtversicherung Pflicht, nicht nur für grosse oder gefährliche Hunde. Auch die Chippflicht ist sicherlich ein guter Schritt nach vorn. 

Leider ist die Oeffentlichkeitsarbeit immernoch sehr für die Menschen ausgelegt, die nicht sonderlich hundefreundlich sind, siehe das Zitat von Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer: 

"Mit den umfassenden Regelungen des Hundegesetzes sind wir in Niedersachsen Vorreiter für die effektive Prävention vor Beißattacken und verbessern gleichzeitig den Tierschutz in der Hundehaltung durch die nachzuweisende Sachkunde. Die in dem Gesetz enthaltenen Maßnahmen greifen zielgerecht ineinander und tragen so zu einem sicheren Miteinander von Hund und Mensch bei." 

Sehr schade, denn an dieser Stelle wäre sicherlich die Möglichkeit gewesen, Hundebesitzer und "Nichthundemenschen" endlich näher zusammenzubringen und nicht auf den "Beissattacken" herumzukauen, die sicherlich nicht die Intention des normalen Hundehalters sind! 
Menschen, die ihre Hunde agressiv trainieren (ohne diese in den Wach oder Schutzdienst zu stellen), sind immernoch die Ausnahme und ein veranwortungsvoller Halter wird sicherlich auch ohne diese Verorndung bereits versuchen, seinen Hund nach bestem Wissen und Gewissen verantwortungsbewusst zu führen. Da ein Hund ein Raubtier ist, kann man nie ausschliessen, dass ein Hund beisst, vielleicht auch gesundheitlich bedingt, was nicht unbedingt mit der Sachkunde des Halters zusammenhängen muss. 

Wir hätten uns gewünscht, dass dies auch so kommuniziert wird und auch erwähnt wird, dass dieses neue Gesetz bei Hundehaltern grossen Anklang findet. 

Sonntag, 23. Juni 2013

Leinenpflicht? NICHT IMMER

Liebe Hundefreunde,

an dieser Stelle würden wir gerne mit dem weit verbreiteten Irrglauben aufräumen, Hunde egal welcher Rasse und Grösse unterliegen den gleichen Bedingungen.

Generelle Leinenpflicht (auch wenn der hundlose Nachbar etwas anderes behauptet) besteht ersteinmal NUR in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG)
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG)


Besondere Bedingungen gelten für große Hunde, gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen. 

Große Hunde: höher als 40cm oder schwerer als 20kg
  • Diese Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
  • Die Haltung eines "großen Hundes" ist der Stadtverwaltung, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, vom Halter anzuzeigen.
  • Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Meldung des Hundes zur Hundesteuer

Die Vorlage von folgenden Unterlagen ist zu der Haltungsanzeige zwingend erforderlich:
  • Sachkundenachweis (Bescheinigung durch autorisierten Tierarzt od. sachverständige Stelle)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (Kopie der Versicherungspolice) mit vorgeschriebene Mindestversicherungssummen.
  • Dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip (Transponder-Nummer)  

Für "gefährliche Hunde" gilt darüber hinaus Folgendes:
Die Haltung von Hunden der Kategorie "gefährliche Hunde" ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben 
  • der Halter muss die erforderliche Sachkunde besitzen (Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes)
  • der Halter muss zuverlässig sein (Nachweis erfolgt über die Vorlage eines Führungszeugnis)
  • der Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • der Halter muss eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes gewährleisten

Darüber hinaus wird die Erlaubnis bei "gefährlichen Hunden" nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

"Gefährliche Hunde" sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen.

Darüber hinaus müssen die Hunde einen Maulkorb tragen. Ausnahmen von der Anlein- und der Maulkorbpflicht können nach erfolgreicher Durchführung des Verhaltenstests zugelassen werden.


Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Eine andere Person als der Halter bzw. die Halterin darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen solchen Hund nur führen, wenn er die gleichen Voraussetzungen wie der Halter erfüllt und diese nachweist